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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Produkt Service Erdt GmbH

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§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Produkt Service Erdt GmbH („PSE“ oder „wir“) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“), zusammen auch „Parteien“ oder einzeln „eine Partei.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PSE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PSE den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht widerspricht und/oder in deren Kenntnis die Leistungserbringung ausführt.

(3) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass PSE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Ändert PSE die AGB und wird die geänderte Fassung dem Kunden in Textform übermittelt oder auf der Webseite von PSE unter www.erdtproduktservice.de/AGB bekannt gegeben, gilt für die künftigen Verträge die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung letzte übermittelte bzw. bekannt gegebene geänderte Fassung.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PSE maßgebend.

(5) Soweit nicht in diesen AGB anders bestimmt, sind rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag schriftlich (§ 22) abzugeben, wenn gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Leistungen der PSE

Die Produkt Service Erdt-GmbH ist spezialisiert auf Konfektionierung und Lohnverpackung insbesondere im Medizin- und Pharmabereich. Soweit vom Kunden gewünscht bietet PSE auch den kompletten Einkauf von Verpackungen und für die Verpackung erforderlichen Materialien und/oder der zu verpackenden Waren nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung an. Ebenfalls bietet PSE umfangreiche Leistungen im Bereich des Fulfillment an.
Soweit beauftragt erbringt PSE insbesondere aber nicht ausschließlich die folgenden Leistungen:

  • Lohnverpackung (Kit-Packaging) inklusive Rework-Aufträge;
  • Lagerung;
  • Wareneinkauf sämtlicher Einzelartikel sowie weiterer Materialien inklusive der Vorfinanzierung, Materialdisposition und Lieferantenauswahl;
  • Umfangreiche Dienstleistungen im Bereich Medical Fulfillment (u. a. Auftragsabwicklung, Retourenmanagement, Reparatur, Wiederaufbereitung, Entsorgung, Debitorenmanagement, Versand);

deren nähere Spezifikationen von den Parteien gesondert vereinbart werden.

Die vorgenannten Leistungen können sowohl auf Grundlage von individuellen Bestellungen als auch auf Grundlage von Abrufen unter einem Rahmenvertrag erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote und Informationen von PSE sind stets freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

(2) Bestellt der Kunde auf Grundlage eines Angebotes von PSE im Sinne des Absatzes 1 (im Folgenden: „Angebot“) Leistungen von PSE, gilt die Bestellung durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist PSE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei PSE anzunehmen.

(3) In der Bestellung des Kunden sind die Einzelheiten des jeweiligen Auftrages zu bestimmen, insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Vergütung und Kostenvorgaben. Dies kann insbesondere durch Bezugnahme auf das Angebot von PSE im Sinne des Absatzes 1 oder durch Bezugnahme auf andere Regelungen, bspw. einen bereits zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag, erfolgen. Bestimmt der Kunde diese Einzelheiten nicht und werden diese auch nicht durch Inbezugnahme des Angebots von PSE im Sinne des Absatzes 1 oder eines Rahmenvertrags Vertragsbestandteil, kann PSE sie nach billigem Ermessen selbst festlegen.

(4) Die Annahme durch PSE kann entweder ausdrücklich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder, wenn die Bestellung des Kunden dem Angebot von PSE oder den Regelungen eines zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrags entspricht, konkludent (z. B. durch Leistungserbringung oder Rechnungsstellung) erklärt werden. Die Leistungserbringung oder Rechnungserstellung zu einer Bestellung, die nicht einem vorherigen Angebot von PSE oder den Regelungen eines zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrags entspricht, stellt keine Vertragsannahme dar.

§ 4 Leistungsbestimmung und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen der Vertragsleistungen von PSE seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Merkmale der im Angebot aufgeführten Vertragsleistungen von PSE bekannt.

(2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Vertragsleistungen ist der jeweilige, zwischen den Parteien geschlossene Einzelvertrag auf Grundlage der Bestellung.

(3) Sonstige, nicht in der Bestellung – ggf. auch im Wege der Verweisung – enthaltene Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies ausdrücklich vereinbaren.

(4) Von PSE zur Verfügung gestellte Muster gelten als Beispielstücke, Endprodukte können davon abweichen. Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen Erklärung von PSE.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, PSE angemessen, fachkundig und rechtzeitig zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, insbesondere alle notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien richtig und vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts, Urheber- und Kennzeichenrechts) entsprechen. PSE übernimmt keine Verantwortung für Mängel an Vertragsleistungen, Leistungsstörungen und Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben, Informationen oder Materialien des Kunden beruhen.

§ 5 Zusammenstellen und Verpacken der Waren (Konfektionierung)

(1) Ist eine Konfektionierung von Waren gewünscht, teilt der Kunde PSE die Produktspezifikation mit, auf deren Grundlage PSE das Angebot erstellt. Die Produktspezifikationen geben an, wie die Waren im Ergebnis zu konfektionieren sind. Soweit der Kunde keine Vorgaben zum Konfektionierungsprozess macht, liegt dieser im billigen Ermessen von PSE.

(2) Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Konfektionierungsauftrags ist, soweit keine Beschaffung durch PSE (§ 6 Beschaffung/Einkauf) vereinbart ist, dass PSE die zu verpackenden Waren und sonstige erforderlichen Materialien rechtzeitig, d.h. weder zu früh noch spät, und in einem für die Durchführung des Konfektionierungsauftrags bereiten und geeigneten Zustand am Betriebsgelände von PSE zur Verfügung gestellt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die „Allgemeinen Anlieferbedingungen für Lieferungen an die Produkt Service Erdt GmbH“, die der Kunde mit dem Angebot von PSE erhalten hat.

(3) Sollte sich die Konfektionierung aufgrund einer fehlerhaften Anlieferung verzögern, verlängern sich eventuelle Lieferfristen entsprechend.

(4) Wenn eine Wareneingangskontrolle vereinbart ist, führt PSE bei Anlieferung eine Sichtprüfung auf offensichtliche Beschädigungen sowie einen Abgleich der gelieferten Ware bzw. Warenkennzeichnung und der Lieferpapiere auf Plausibilität durch. Sollten bei der Wareneingangskontrolle Beschädigungen oder Unstimmigkeiten festgestellt werden, wird PSE den Kunden unverzüglich informieren und mit diesem die weiteren Schritte abstimmen. Eine weitergehende Wareneingangskontrolle kann individuell vereinbart werden.

(5) Auf Verlangen von PSE hat der Kunde eine Versicherung für die beigestellten Materialien und Waren für von diesen verursachte Schäden beizubringen (z. B. Feuerversicherung), wenn von den beigestellten Materialien und Waren eine entsprechende abstrakte Gefahr ausgeht.

(6) Soweit nicht anders vereinbart hat der Kunde die konfektionierte Ware zum in der Bestellung vereinbarten, oder, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, von PSE bei der Annahme der Bestellung angegebenen Zeitpunkt bei PSE abzuholen.

§ 6 Beschaffung/Einkauf

(1) Soweit vereinbart wird PSE die für die Konfektionierung erforderlichen Materialien nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschaffen:

a. Lieferantenabruf: Beim Lieferantenabruf bezieht PSE die Materialien von einem Dritten zu vom Kunden mit dem Dritten festgelegten Preisen und ggf. sonstigen Konditionen, jedoch auf eigene Veranlassung und eigene Rechnung. Das Risiko von Leistungsstörungen des Dritten trägt im Verhältnis zwischen PSE und dem Kunden der Kunde, es sei denn PSE trifft ein eigenes Verschulden. PSE tritt dem Kunden im Gegenzug sämtliche Rechte aus Leistungsstörungen gegen den Dritten ab.

i. Wenn vereinbart, führt PSE Eingangskontrollen der gelieferten Abrufmaterialien entsprechend § 5 (3) durch.

ii. Für die im Rahmen des Lieferantenabrufs beschafften Materialien erhält PSE zuzüglich zum Entgelt für die Konfektionierung den in der Bestellung vereinbarten Materialpreis nebst Aufwandsentschädigung, Nebenkosten wie Transport und Verpackung und ggf. Zollgebühren als Gesamtpreis. Die vorgenannten Einzelpreisbestandteile werden von PSE nicht separat ausgewiesen.

b. Eigenbeschaffung: Bei der Eigenbeschaffung beschafft PSE die zu Erfüllung der Spezifikationen erforderlichen Materialien auf eigene Rechnung. PSE wird hierbei die Materialien und Lieferanten nach den Vorgaben des Kunden und im Übrigen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden auswählen. Für die Eigenbeschaffung erhält PSE den in der Bestellung vereinbarten Kaufpreis.

Die vorgenannte Vergütung wird dem Kunden gemeinsam mit den Kosten der Konfektionierung in Rechnung gestellt.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beschaffung durch PSE nur zur Erfüllung einer konkreten Bestellung. PSE ist nicht verpflichtet, Materialien auf Vorrat zu beschaffen oder vorzuhalten. Das Risiko, dass Materialien nicht beschafft werden können, bspw. weil diese nicht marktverfügbar sind, trägt allein der Kunde, es sei denn PSE hat die hierzu führenden Umstände zu vertreten.

(3) Soweit sich bei PSE aufgrund einer Bestellung Materialien befinden, diese aber nicht wie vereinbart verwendet werden, beispielsweise, weil andere erforderliche Materialien fehlen, wird PSE diese auf Wunsch des Kunden bei Vorhandensein ausreichender Lagerkapazitäten kostenpflichtig einlagern, an den Kunden herausgeben oder kostenpflichtig entsorgen. Bei Materialien, die PSE im Rahmen des Lieferantenabrufs oder der Eigenbeschaffung beschafft hat, hat der Kunde bei Herausgabe oder Entsorgung (bei Letzterer zusätzlich zu den Entsorgungskosten) die vertragsgemäßer Verwendung anfallenden Kosten (siehe § 6 (1) a.ii und (1)b) zu tragen.

§ 7 Lagerung

(1) Soweit in der Bestellung gesondert vereinbart, werden die leistungsgegenständlichen Waren und Materialien vor und/oder nach der Konfektionierung von PSE kostenpflichtig gelagert.

(2) Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, dass die Ware und sonstige vom Kunden zu stellenden Materialien nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt (§ 5 Abs. 2) angeliefert und zum vereinbarten Zeitpunkt (§ 5 Abs. 6) abgeholt wird.

§ 8 Leistungsfristen, Leistungstermine und Schuldnerverzug

(1) Eine Leistungsfrist (z. B. Lieferfrist) oder ein Leistungstermin (z. B. Liefertermin) wird individuell vereinbart oder, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, von PSE bei der Annahme der Bestellung angegeben.

(2) PSE ist zu Teilleistungen berechtigt.

(3) Sofern PSE eine verbindliche Leistungsfrist oder einen verbindlichen Leistungstermin aus Gründen, die PSE nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird PSE den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Leistungsfrist bzw. den neuen Leistungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist bzw. an dem neuen Leistungstermin aus von PSE nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar, ist PSE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts wird PSE eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstatten.

(4) Der Eintritt des Schuldnerverzugs (z. B. Lieferverzugs) bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine ausdrückliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

(5) Die gesetzlichen Rechte von PSE, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 9 Gefahrübergang, Versand und Abnahmepflicht, beigestellte Waren oder Materialien

(1) Lagert PSE Waren oder Materialien für den Kunden ein, geht die Gefahr erst ab der Einlagerung auf PSE über, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Ist Versand vereinbart (Schickschuld), geht die Gefahr mit der Absendung des Liefergegenstandes bzw. ggf. seiner Übergabe an einen Spediteur über. Nur wenn PSE selbst die Verantwortung für die Lieferung übernimmt (Bringschuld) kommt es erst durch das tatsächliche Angebot der Übergabe von PSE am Lieferort zum Gefahrübergang. Das Vorstehende gilt auch bei Teillieferungen. PSE ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden jeglicher Art verpflichtet.

(3) Ist Versand vereinbart, erfolgt dieser, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt PSE Verpackung, Versandweg und Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten für Verpackung und Versand einschließlich evtl. Kosten der Verzollung zuzüglich eines zwischen den Parteien in der Bestellung zu vereinbarenden Bearbeitungsentgeltes trägt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Kunde. Bei leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist frei Haus zu erfolgen. Poolpaletten u. ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein Rücktausch erfolgt. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden berechnet.

(4) Nimmt der Kunde eine Lieferung von Waren nicht zum in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt oder, fehlt es an einer solchen Vereinbarung, zu dem von PSE bei der Annahme der Bestellung angegebenen Zeitpunkt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die PSE nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, ist PSE berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Kunden selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

(5) Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung bei diesem geltend, so hat er die angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß für eine angemessene Zeit zu verwahren, bis die Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches PSE daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, und das außerhalb der PSE zumutbaren Kontrolle liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und nicht in zumutbarer Weise von PSE hätte vermieden oder überwunden werden können.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen von höherer Gewalt für PSE vermutet (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Epidemie, Pandemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

(3) Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass eine Vielzahl von Maßnahmen denkbar erscheint, eine Planung aber nicht oder nur kurzfristig möglich ist. Zu Klarstellung wird daher festgehalten, dass sich die in Abs. 1 genannte Vorhersehbarkeit auf konkret angekündigte oder beschlossene Maßnahmen bezieht und daher eine Vorhersehbarkeit nicht schon bei denkbaren oder abstrakt erwartbaren Maßnahmen gegeben ist.

(4) PSE wird dem Kunden ein Ereignis Höherer Gewalt umgehend mitteilen und ist dann ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Erfolgt die Mitteilung nicht umgehend, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Kunden zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch PSE verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Tage überschreitet.

§ 11 Beratungen, Aufklärungen und Auskünfte

(1) Soweit PSE gegenüber dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss Beratung, insbesondere anwendungstechnische Beratung, oder Aufklärung oder Auskünfte erbringt bzw. erteilt, zu denen PSE nicht verpflichtet sind, leistet PSE diese nach bestem Wissen.

(2) Sie sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und begründen kein Schuldverhältnis und keine (leistungsbezogene) Nebenpflicht.

§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Bestellung genannten Preise. Nachlässe, Skonti etc. müssen ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Liegt die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier (4) Monate nach dem Vertragsschluss und sind seit dem Vertragsschluss die Kosten für die erforderlichen Leistungen nicht nur unerheblich gestiegen, behält sich PSE vor, ausschließlich die für die konkrete Leistungserbringung an den Kunden entstandenen Mehrkosten im Wege einer Preiserhöhung weiterzugeben.

(3) Wenn nicht anders vereinabrt ist der Preis fällig und zu zahlen mit Leistungserbringung durch PSE. PSE ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt PSE spätestens bei Annahme der Bestellung.

(4) Der Preis ist spätestens 14 Tage nach Rechungstellung zu zahlen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass ihm die Rechnung nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem auf der Rechnung vermerkten Datum der Rechnungstellung zugegangen ist. Mit Ablauf der vorstehend oder auf andere Weise vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PSE behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von PSE auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Wird nach Annahme der Bestellung erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von PSE auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist PSE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Spezialanfertigungen) kann PSE den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren, die im Eigentum der PSE stehen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem PSE und dem Kunden Eigentum von PSE.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an PSE ab. Der Kunde ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem PSE nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von PSE hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretungen anzuzeigen.

(3) Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erwirbt entgegen § 950 BGB PSE das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden erlangt PSE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für PSE. Veräußert der Kunde die neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an PSE ab. Vorstehender § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die PSE zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens hat der Kunde PSE unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.

(5) Der Kunde ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, die Ware auf Verlangen an PSE herauszugeben.

(6) Übersteigt der Wert der PSE zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10%, so verpflichtet sich PSE, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an PSE ab.

§ 14 Mängelansprüche des Kunden

(1) Ist gelieferte Ware mangelhaft, so hat PSE nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PSE über. Warenrücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, die Gesamtlieferung ist für den Kunden nicht verwendbar.

(2) Lässt PSE eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Kunde in Bezug auf die mangelhafte Ware vom Vertrag zurücktreten, es sei denn ihm ist ein Festhalten am Vertrag im Übrigen nicht zuzumuten.

(3) Mängelrügen sind, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von einem Jahr ab Lieferung, zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Der Kunde ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes auch verpflichtet, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

(4) PSE übernimmt keine Gewährleistung für Waren, die PSE im Auftrag des Kunden direkt bei einem Drittanbieter kauft, um sie bspw. an den Kunden oder an einen Dritten zu liefern. PSE benachrichtigt jedoch für den Kunden, falls gewünscht und gegen gesonderte Vergütung, den Lieferanten und wickelt den Herstellerregress ab. Der Kunde stellt PSE für jede Haftung aus den Kaufverträgen mit Drittanbietern frei, sofern die Haftung nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von PSE verursacht wurde.

§ 15 Schutzrechte

(1) PSE behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von PSE abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen, Hilfsmitteln und Daten vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Daten ohne ausdrückliche Zustimmung von PSE weder als solche noch inhaltlich oder auszugsweise Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

(2) Auf Verlangen von PSE hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an PSE zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne die vorherige Zustimmung von PSE zu verändern.

3) Führt die beauftragte Leistung zur Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter, wird PSE dem Kunden auf dessen Kosten, sofern dies möglich ist, das Recht zur weiteren Benutzung des Leistungsgegenstands verschaffen oder den Leistungsgegenstand in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Rechtsverletzung mehr besteht.

§ 16 Schadensersatzhaftung

(1) Die Haftung von PSE auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Verschuldenshaftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – den Einschränkungen nach den folgenden Absätzen unterliegt.

(2) PSE haftet für Schäden nur, wenn PSE diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn PSE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (vgl. Abs. 3) verletzt hat. PSE haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verzögerung der Leistung (Verzugsschaden) und aus Gewährleistung, soweit PSE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine (Beschaffenheits‑) Garantie übernommen haben. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten ferner nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen unbegrenzten Haftung.

(3) „Wesentliche Vertragspflichten“ im Sinne des vorstehenden Abs. 2 sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die der Vertrag dem Kunden nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PSE nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

§ 17 Abtretung

(1) PSE ist zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden an Dritte jederzeit uneingeschränkt berechtigt

(2) Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit PSE nur nach vorheriger Zustimmung von PSE abtreten.

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses ausgetauscht und verarbeitet werden, streng vertraulich und mit größter Sorgfalt zu behandeln.

(2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die Partei die sie erhalten hat nachweisen kann, dass (i.) sie ihr vor Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren; (ii.) sie die Information ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat; (iii.) sie die Information von Dritten rechtmäßig erhalten hat, die nach ihrer Kenntnis gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, (iv.) sie ihr oder der Öffentlichkeit ohne Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen sonstige zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bestehenden Vorschriften bekannt wurden; oder (v.) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. In letztgenanntem Fall hat die Partei, die die Informationen erhalten hat, vor ihrer Offenlegung gegenüber Dritten die andere Partei unverzüglich zu informieren.

(3) Die Vertraulichkeit gilt zwei Jahre nach Vertragsbeendigung fort.

§ 19 Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden (i) nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie (iii) für Schäden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen richtet sich die Verjährung von Ansprüchen des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 3, § 444 und § 445b BGB).

(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche, der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegenden Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führen.

§ 20 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder aus ihnen ein Zurückbehaltungsrecht ableiten, die von PSE anerkannt wurden, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist überdies mit Schadensersatzforderungen wegen einer Schlecht- oder Nichtleistung möglich, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie mit synallagmatisch verknüpften Gegenforderungen. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 21 Schriftform

Soweit zwischen den Parteien Erklärungen in Schriftform abgegeben werden müssen, ist ausreichend, wenn eine solche Erklärung per Email abgegeben wird, wenn in dieser explizit auf die rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hingewiesen wird.

§ 22 Vertretungsmacht

(1) Die Vertretungsberechtigung von Mitarbeitern von PSE ergibt sich aus dem Handelsregister. Darüber hinaus wird PSE gegebenenfalls gegenüber dem Kunden weitere Vertretungsberechtige und den Umfang von deren Vertretungsmacht benennen. Geben andere Personen als die im Handelsregister aufgeführten oder von PSE benannten Erklärungen für PSE ab, wird PSE auf Nachfrage des Kunden deren Vertretungsmacht bestätigen oder verneinen. Erfolgt keine Bestätigung seitens PSE, ist von einem Fehlen der Vertretungsmacht auszugehen.

(2) Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für die konkludente Annahme von Bestellungen durch Erfüllung oder Rechnungsstellung (§ 3 Abs. 4).

§ 23 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Verkaufs-AGB und die Vertragsbeziehung zwischen PSE und dem Kunden gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrechts und internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Satzungssitz von PSE. PSE ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungspflicht gemäß diesen Verkaufs-AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 24 Salvatorische Klausel

Soweit der Vertrag oder diese Verkaufs-AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Verkaufs-AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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